Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Produktlinie sMOTIVE
sLAB Gesellschaft für Informationssysteme
GmbH & Co. KG, Böblingen
und
sMOTIVE GmbH, Böblingen
im Nachfolgenden mit „sMOTIVE“ bezeichnet
I Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, die durch Auftragserteilung vom Vertragspartner anerkannt werden, auch wenn der Vertragspartner im Schriftverkehr andere Bedingungen genannt hat. Abweichenden Bestimmungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
3. Vertragsschluss
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
4. Begriffbestimmung
Der Begriff Software steht sowohl für Dienstleistung als auch, falls gesondert vereinbart, für Werkleistungen. Dabei kann zur Erfüllung der Aufgaben auch ein Produkt, wie sMOTIVE oder andere, eingesetzt werden.
5. Drittanbieter
Sollte Software und/oder Dienstleistungen von Drittanbietern zum Einsatz kommen, übernehmen wir dafür keine Gewährleistung und geben dafür keine Garantien. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten dafür die jeweiligen AGBs der Drittanbieter.
II Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Wir übertragen in unserer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Vertragspartner das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und, sofern vorhanden, das Dokumentationsmaterial zu nutzen. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem Programm beigefügten Dokumentation.
2. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Vertragspartner überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation unser Eigentum. Wir bleiben Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Vertragspartner überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Vertragspartner sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Vertragspartner einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Vertragspartners durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an sMOTIVE abgetreten. sMOTIVE nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Vertragspartner ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind wir für entstehende Schäden nicht haftbar.
3. Preise und Zahlungsweise
Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend. Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Vertragspartner zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet, deren Höhe aus den aktuellen Preislisten zu entnehmen ist.
Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug erheben wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht vor.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Rechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
An unsere Kostenvoranschläge sowie weitere Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden. Wenn zwischen Auftragsbestätigung (Bestellannahme) durch uns und der Lieferung unerwartete Erhöhungen der von uns zu zahlenden Preise eintreten (vor allem bei Frachtkosten und Verkehrssteuern, insbesondere der Umsatzsteuer), so werden wir uns mit unserem Kunden ins Benehmen setzen und Verhandlungen mit dem Ziel der Neufestsetzung der Preise aufnehmen. Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so haben wir und unser Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Pflichten des Vertragspartners
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner darf unsere Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Vertragspartner hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Vertragspartner in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
5. Kündigung
Wir können Verträge mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Vertragspartner – nach schriftlicher Abmahnung – weiter gegen eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen verstößt.
Der Vertragspartner ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzug von unserer Seite oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn wir unseren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und wenn er uns zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
III Lieferung
1. Lieferung und Termine
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Dienstleistung z.B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Quellcodes sind nicht Bestandteil der Lieferung. Gleiches gilt für individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der Software.
Bei Verlust der Software, des Freischaltcodes und/oder einer ggf. mitgelieferten gedruckten Dokumentation liefern wir gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar (sofern dieses noch verfügbar ist).
Leistungsänderungen müssen vom Vertragspartner schriftlich bestellt und von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam vereinbart zu sein.
2. Change-Request-Verfahren
Änderungen der Leistungsbeschreibung können vom Auftraggeber oder sMOTIVE beantragt werden. Änderungen, die Auswirkungen auf Systemfunktionen oder -leistungen, Termine, Preise und/oder sonstige Bedingungen haben, werden der anderen Partei schriftlich unter Angabe der bisherigen Festlegung, des aufgetretenen Problems, der beantragten Änderung und ihrer Auswirkungen unterbreitet.
Die am Projekt beteiligten Parteien entscheiden gemeinsam über den Antrag. Eine Änderung wird nur nach einer entsprechenden einvernehmlichen Vertragsänderung durchgeführt, welche die Leistungsbeschreibung, Termine, Preise, Mitwirkungsleistungen und sonstige vertragswirksame Aspekte berücksichtigt.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Maßgeblich für den Erfolg des Projektes ist die Mitarbeit des Auftraggebers, da nur so die gewünschten Abläufe und Funktionalitäten umgesetzt und implementiert werden können. Dazu sind Meetings notwendig. Ebenso ist es erforderlich, auf Anfrage von sMOTIVE innerhalb angemessener Zeit zu antworten.
Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Mitarbeiter mit entsprechender Entscheidungskompetenz oder der Möglichkeit, Entscheidungen herbeizuführen.
Der Auftraggeber muss intern ausreichend Zeit für Rollout, Schulungen, Einführungsphase und die Definition interner Prozesse einplanen. sMOTIVE übernimmt die technische Umsetzung und Beratung, kann den Auftraggeber jedoch nicht von seinen Aufgaben entheben.
Werden Verzögerungen durch fehlende Mitarbeit des Auftraggebers verursacht, weist sMOTIVE schriftlich darauf hin und setzt eine angemessene Nachfrist. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber für entstehende Mehraufwände verantwortlich. Diese werden von sMOTIVE schriftlich mitgeteilt und in Rechnung gestellt bzw. Funktionalitäten nicht realisiert.
IV Installationen
Für die Installation sind die in der jeweiligen Installationsanleitung des sMOTIVE-Produkts vorgegebenen Schritte einzuhalten. Die definierten Soft- und Hardwarevoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Die sMOTIVE-Produktfamilie funktioniert nur auf den von sMOTIVE freigegebenen Soft- und Hardwarekomponenten sowie den freigegebenen Kombinationen fehlerfrei.
Wird sMOTIVE auf nicht freigegebener Soft- oder Hardware betrieben, werden keinerlei Garantien oder Gewährleistungen übernommen. Tritt eine Störung auf und wird festgestellt, dass sMOTIVE in einer nicht freigegebenen Umgebung betrieben wurde, trägt der Kunde sämtliche dadurch entstandenen Kosten (Spesen, Anfahrt, Zeitaufwand).
V Abnahme
1. Abnahme
Der Vertragspartner ist zur Abnahme der vertraglich vereinbarten und bereitgestellten Werke verpflichtet. Erfolgt keine Abnahme, sind wir nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Software gilt als abgenommen, wenn sie genutzt wird oder innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe weder eine Abnahme noch eine schriftliche Verweigerung wegen wesentlicher Mängel erfolgt.
Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn das Mängelprotokoll nicht den Anforderungen gemäß Ziff. V.3 entspricht und nach entsprechender schriftlicher Anzeige kein neues Protokoll übermittelt wird.
2. Abnahme von Dienstleistungen
Eine formelle Abnahme von Dienstleistungen findet nicht statt. Die Dienstleistung gilt mit Erbringung der Arbeitszeit als abgenommen.
3. Abnahme bei Werkleistungen
a) Einzelwerke
Mehrere unabhängig nutzbare Einzelwerke werden getrennt abgenommen.
b) Teilwerke
Definierte Teilwerke können von sMOTIVE zur Teilabnahme vorgestellt werden.
c) Abnahmeverfahren
Bereitstellung zur Abnahme
Zum vereinbarten Lieferzeitpunkt erklärt sMOTIVE formell die Bereitstellung zur Abnahme und bestätigt die vollständige Erfüllung der Spezifikation.
Prüfung
Der Kunde prüft das Arbeitspaket auf Erfüllung der Spezifikation und meldet Abweichungen unverzüglich.
Abnahmeerklärung
Der Kunde erstellt eine schriftliche Abnahmeerklärung mit folgendem Status:
-
Abnahme
Volle Erfüllung der Spezifikation, volle Zahlung fällig. -
Abnahme unter Vorbehalt
Wesentliche Erfüllung mit Nachbesserungsbedarf; 50 % der Auftragssumme fällig. -
Keine Abnahme
Kritische Nichterfüllung ohne Workaround; keine Zahlung fällig.
Die Erklärung ist juristisch bindend und von einem autorisierten Vertreter zu unterzeichnen. Erfolgt keine Erklärung innerhalb der Frist, gilt das Werk als abgenommen.
d) Nachbesserung
sMOTIVE behebt gemeldete Mängel innerhalb von maximal 20 Werktagen und stellt das Werk erneut zur Abnahme bereit.
VI Gewährleistung und Haftung
1. Gewährleistung bei Dienstleistungen
Für Dienstleistungen wird keine Gewährleistung übernommen.
2. Gewährleistung bei Werkleistungen
sMOTIVE gewährleistet für 12 Monate, dass die Software im Wesentlichen der Dokumentation entspricht.
Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Garantieübernahme oder gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
3. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist auf 25.000 EUR bzw. den Auftragswert und vorhersehbare Schäden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Verlust der Gewährleistung
Jegliche Änderungen durch Dritte führen zum Wegfall der Gewährleistung. Entstehende Aufwände werden dem Kunden berechnet.
5. Urheberrecht
Alle Urheber- und Nutzungsrechte an der erstellten oder geänderten Software verbleiben ausschließlich bei sMOTIVE.
VII Fehlermeldung
1. Form der Fehlermeldung
Fehler sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder über die sMOTIVE-Webseite zu melden und nach Fehlerklassen (1–4) zu klassifizieren.
2. Nicht reproduzierbare Fehler
Nicht reproduzierbare Fehler können kostenpflichtig im Rahmen einer erweiterten Fehlersuche untersucht werden.
VIII Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Böblingen.
2. Patente und Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde stellt sMOTIVE von Ansprüchen Dritter frei. Der Export in Nicht-EU-Länder bedarf schriftlicher Zustimmung.
3. Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die übrigen nicht.
Stand: 01. Januar 2026
sLAB Gesellschaft für Informationssysteme GmbH & Co. KG
Otto-Lilienthal-Str. 36
D-71034 Böblingen
sMOTIVE GmbH
Otto-Lilienthal-Str. 36
D-71034 Böblingen